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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Konzeption, Organisation und Realisation von Veranstaltungen und Promotion-Dienstleistungen zwischen der Amüsierkombinat GmbH – nachfolgend Agentur genannt – und dem Auftraggeber – nachfolgend Kunde genannt.

Anderslautende Vereinbarungen oder AGB des Kunden gelten nur, sofern sie von der Agentur vor Vertragsschluss schriftlich in Textform bestätigt wurden.

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2.Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang), sowie die Vergütung des zur Durchführung gebuchten Personals festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.

Der Vertrag kommt automatisch durch die Annahme des Angebots der Agentur durch den Kunden zustande und bedarf keiner weiteren Vertragsunterlagen. Mit Zustandekommen des Vertrags stimmt der Kunde automatisch den AGB der Agentur zu.

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3.Pflichten der Agentur

Die Agentur wird die im Rahmen der Veranstaltung einzusetzenden freien Mitarbeiter*innen (dazu gehören unter anderem Teamleiter*innen, Promoter*innen, Hands und Gastro- & Servicepersonal) – nachfolgend zusammengefasst Promoter*innen genannt – entsprechend der in der Anfrage angegebenen Jobbeschreibung einweisen und auf den Einsatz vorbereiten. Dazu gehört unter anderem das Mitteilen der passenden Einsatzkleidung, Vorgaben zum weiteren Auftreten und anderer für den Einsatz maßgeblichen Umstände. Weiterhin ist die Agentur zur korrekten Abrechnung der eingesetzten Promoter*innen verpflichtet.

Da die Agentur überwiegend freie Mitarbeiter*innen (Kleingewerbetreibende) einsetzt, ist sie nicht zur Abführung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Abgaben, wie beispielsweise Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuern verpflichtet. Diese Pflicht obliegt den Promoter*innen, welche die Agentur beauftragt.

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4.Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die an ihn gesandten E-Mails, Briefe und sonstigen zum Auftrag zugehörigen schriftlichen Unterlagen nicht an Dritte weiterzuleiten oder diesen Zugang zu diesen zu verschaffen, da über diese auch Zahlungsmodalitäten besprochen werden können, sondern sie vertraulich zu behandeln.

Der Kunde ist verpflichtet, vor Erteilung des Auftrags eine korrekte und vollständige Tätigkeitsbeschreibung (Jobbeschreibung) gegenüber der Agentur anzugeben. Verschweigt der Kunde in der Tätigkeitsbeschreibung vorsätzlich oder fahrlässig Details zum Einsatz, wie beispielsweise:

  • den religiösen und/oder politischen Hintergrund einer Veranstaltung,

  • das Tragen eines Ganz- oder Teilkörperkostüms,

  • das Tragen kurzer oder aufreizender Kleidung oder

  • verlangt er vor Ort von beauftragten Promoter*innen die Ausführung von Tätigkeiten, die nicht in der Tätigkeitsbeschreibung (Jobbeschreibung) erwähnt wurden

und weigern sich die Promoter*innen aus diesem Grund, die Arbeit durchzuführen, ist die Agentur berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der Agentur eine Entschädigungssumme in Höhe von 80 % der gesamten Auftragssumme zu zahlen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, ist der Kunde verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Auftragserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören unter anderem Zutrittsberechtigungen zu den jeweiligen Veranstaltungen und die Weitergabe des Namens und der Kontaktdaten der für die Veranstaltung verantwortlichen Person(en) (Ansprechpartner*innen vor Ort).

Soll ein*e Promoter*in zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde diese vor dem Einsatz einzuholen. Selbiges gilt für Orte, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung betreten werden dürfen, sowie Tätigkeiten und Aktionen, die nur mit besonderer behördlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Kommt ein*e Promoter*in mit entsprechend gefährdeten Lebensmitteln in Kontakt, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, die Belehrung nach §43 Abs. 4 IfSG (ehemals Gesundheitszeugnis/ -pass) vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren.

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5.Personalauswahl und -buchung

Der Kunde erhält auf Wunsch eine unverbindliche Personalauswahl von der Agentur. Anhand dieser Auswahl kann der Kunde bei der Agentur eine oder mehrere Personen verbindlich für seinen Einsatz buchen. Kontaktdaten der angefragten oder gebuchten Promoter*innen werden nur nach Klärung der Notwendigkeit und ausschließlich nach vorheriger Absprache mit den betreffenden Promoter*innen an den Kunden weitergegeben. Verlangt der Kunde keine Personalauswahl, nimmt die Agentur eigenständig die Auswahl und Buchung der einzusetzenden Promoter*innen vor. Darüber hinaus wird die Agentur automatisch eine*n Teamleiter*in einsetzen und berechnen, wenn bei dem fraglichen Einsatz kein Personal des Kunden durchgehend vor Ort ist.

Anstatt eine Person regulär über die Agentur zu buchen, kann der Kunde die Agentur auch mit der Personalvermittlung beauftragen. Der Kunde ist dann zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr in Höhe von 50% aller Personalkosten des Einsatzes verpflichtet. Diese Personalvermittlung ist ausschließlich für einen Einsatz gültig – unabhängig von der Anzahl der Einsatztage. Wünscht der Kunde, eine vermittelte Person auch über diesen Einsatz hinaus selbst einzusetzen, ist der Kunde zur Zahlung einer Übernahmegebühr verpflichtet (siehe ‘Punkt 9. Verbot der heimlichen Personalabwerbung‘).

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6.Bereitstellung von Ersatzpersonal

Erkranken eine oder mehrere über die Agentur gebuchte Promoter*innen oder erscheinen diese aus anderen Gründen nicht zum Einsatz, stellt die Agentur dem Kunden ohne Berechnung weiterer Kosten gleichwertiges Ersatzpersonal bereit.

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7.Kürzung der Einsatzzeit des gebuchten Personals

Eine Kürzung der zuvor zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbarten Gesamtzahl von Einsatzstunden der gebuchten Promoter*innen ist um bis zu 20% zulässig. Kürzt der Kunde die Einsatzzeit um mehr als 20% der vereinbarten Einsatzstunden, verpflichtet er sich mindestens 80 % der beauftragten Stunden zu bezahlen (auch die Agentur wird den gebuchten Promoter*innen mindestens 80 % der Einsatzzeit bezahlen).

Diese Regelung gilt für jede*n Promoter*in einzeln und nicht für die Einsatzzeit aller Promoter*innen im Gesamten.

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8.Ablehnung/Zurückweisung des gebuchten Personals

Im Falle der Ablehnung/Zurückweisung einer Person ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die entsprechenden Beweggründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung einer Person rechtfertigen (z.B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Kunden, Geschäftsschädigende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, angedrohtes Krankfeiern, sexuelle Belästigungen von Kolleg*innen, Arbeitszeitbetrug) hat der Kunde die Möglichkeit, die Buchung besagter Person mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. In diesem Fall ist nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit zu bezahlen.

Unterlässt er diese Begründung oder würden die Beweggründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung der gebuchten Person– gleich aus welchem Beweggrund – als nicht gerechtfertigt und wird mit 80 % der Gesamtsumme der Einsatzzeit berechnet.

Nach der Ablehung/Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit ersatzweise eine*n andere*n Promoter*in zu buchen.

Unterlässt der Kunde die Ablehnung/Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen.

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9.Verbot der heimlichen Personalabwerbung

Mit der Buchung einer oder mehrerer Promoter*innen erkennt der Kunde automatisch das Verbot der heimlichen Personalabwerbung an. Mit einer Abwerbung ist gemeint, dass der Kunde das Personal selbst einsetzt und abrechnet oder an Dritte vermittelt. Somit ist es dem Kunden nicht gestattet, das zur Auswahl gestellte und gebuchte Personal innerhalb einer sechsmonatigen Frist – beginnend mit dem letzten durch die Agentur durchgeführten Auftrag des Kunden – abzuwerben.

Wünscht der Kunde die Übernahme einer Person, ist er verpflichtet, der Agentur die gewünschte Übernahme spätestens nach Beendigung des letzten Einsatzes besagter Person mitzuteilen. Durch diese so genannte Personalübernahme erwirbt der Kunde das Recht, die/den gewünschte/n Promoter*in selbst anzustellen, als Subunternehmer*in zu beauftragen oder an Dritte zu vermitteln. Im Fall einer Personalübernahme entsteht ein Anspruch der Agentur auf Zahlung einer Übernahmegebühr gegen den Kunden. Diese Übernahmegebühr beträgt 25% der zu erwartenden Personalkosten aller in Aussicht gestellten Einsätze innerhalb von 12 Monaten. Ausschlaggebend für die Berechnung der Übernahmegebühr ist der Stundenlohn oder die Tagespauschale, die dem Kunden durch die Agentur in Rechnung gestellt würde.

Der Kunde verstößt gegen die Mitteilungspflicht, wenn er gegenüber der Agentur falsche/unvollständige Angaben zum neuen Beschäftigungsverhältnis macht oder die Übernahme nicht/erst nach erfolgter Übernahme mitteilt. Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe an die Agentur zu bezahlen. Diese ist doppelt so hoch wie die sonst fällige Übernahmegebühr, mindestens jedoch 1.500 EUR pro Mitarbeiter*in.

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10.Stornierung eines Auftrags

Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden fallen unabhängig vom Stornierungszeitpunkt Stornierungsgebühren in Höhe der bereits durch die Agentur erbrachten Leistungen, wie beispielsweise einsatzspezifische Absprachen und Planungen oder die Personaldisposition an. Die exakte Höhe der Stornierungsgebühren ergibt sich aus dem im Angebot aufgelisteten Umfang der bereits erbrachten Leistungen, beträgt jedoch

  • bis 4 Wochen vor Einsatzbeginn: mindestens 25%

  • bis 2 Wochen vor Einsatzbeginn: mindestens 50%

  • bis 3 Tage vor Einsatzbeginn: mindestens 75%

  • < 3 Tage vor Einsatzbeginn: mindestens 90%

der sich ergebenden Kosten.

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11.Beendigung des Vertrags

Der Vertrag endet automatisch mit der vollständigen Abwicklung des beauftragten Einsatzes, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag vorzeitig wegen eines triftigen Grundes kündigt, der im Verantwortungsbereich der Agentur liegt, ist die Agentur verpflichtet, dem Kunden alle Kosten, Verluste, Aufwendungen oder Schäden zu erstatten, die ihm durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen. Gleiches gilt für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch die Agentur.

Als wichtige Gründe gelten beispielsweise:

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.

  • Die nicht rechtzeitige oder vollständige Zahlung der Vergütung.

  • Die schuldhafte Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Kunden ohne triftigen Grund, hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen.

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12.Leistungen, Preise & Zahlungsbedingungen

Die Agentur ist verpflichtet, die vom Kunden beauftragten und von der Agentur zugesicherten Leistungen zu erbringen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten, beziehungsweise geltenden Preise der Agentur zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Agentur an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberechtsverwertungsgesellschaften.

Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse zu verlangen und jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind – soweit nicht anders vereinbart – mit Rechnungsstellung sofort fällig.

Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen Verzug herbei, ohne dass es der Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Agentur ist im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Leistungen an den Kunden – auch aus anderen Vertragsverhältnissen – zu verweigern. Für Schäden aus dieser Nichtleistung haftet die Agentur nicht.

Der Kunde kann nur mit einer eigenen Forderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen gewerblichen Unternehmer, hat dieser kein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Vertragsverhältnis.

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13.Haftung

Die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, Die Agentur haftet daher nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Die Agentur haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter*innen, Mitarbeiter*innen, sowie sonstiger Erfüllungsgehilf*innen.

Ansprüche gegen die Agentur wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.

Ansprüche gegen die Agentur sind innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht, wenn der Kunde ohne Verschulden daran gehindert war, diese Frist einzuhalten.

Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur werden nicht beschränkt, sofern diese aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten des geschlossenen Vertrags vorliegt oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

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14.Schutz personenbezogener Daten

Siehe Datenschutzerklärung.

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15.Geheimhaltung

Mitarbeiter*innen der Agentur, deren Promoter*innen und Mitarbeiter*innen des Auftraggebers verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung eines Auftrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden.

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16.Schlussbestimmungen

Die Amüsierkombinat GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages oder der AGB im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und gelten nur unter expliziter Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter von der Amüsierkombinat GmbH. Die durch die Amüsierkombinat GmbH eingesetzten freien Mitarbeiter*innen sind keine bevollmächtigten Vertreter der Amüsierkombinat GmbH.

Von diesen AGB abweichende oder sie ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Diese AGB, sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Leistungsbeziehung ergeben, ist Berlin.

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DOWNLOAD der AGB

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DOWNLOAD der Datenschutzerklärung

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